Beachtung bei einer Betriebsübergabe |
| Veröffentlicht von Christoph Hollstein (admin) am Jun 09 2010 |
Bei einer Betriebsübergabe muss auch der Betriebshaftpflicht-Versicherer unterrichtet werden, damit keine Deckungslücken entstehen.
In der Allgemeinen Haftpflichtversicherung werden für Personen, auf welche sich der Deckungsschutz bezieht, verschiedene Begriffe verwendet. Man unterscheidet zwischen dem Versicherungsnehmer und den Versicherten. Versicherungsnehmer (VN) ist stets derjenige, der den Versicherungsvertrag gegen ein bestimmtes Risiko abgeschlossen hat. Wird hierdurch der Versicherungsschutz ohne besonderen Antrag auch auf andere Personen als den VN selbst ausgedehnt, spricht man von den Versicherten.
Regelungen für die Betriebshaftpflichtversicherung
Anlässlich eines Besitzwechsels gilt es Besonderheiten zu beachten, wenn sich das versicherte Interesse auf einen geschäftlichen Betrieb bezieht. Während eine Haftpflichtversicherung für andere Sachen (z. B. Grundstücke, Tiere) anlässlich eines Besitzwechsels wegen „Fortfall des versicherten Interesses“ erlischt, geht bei der Betriebsübergabe eine bestehende Betriebshaftpflicht-Versicherung zunächst auf den Erwerber des Unternehmens über. Der Vorteil liegt darin, dass der Betriebsnachfolger, der das Unternehmen als solches übernimmt, nicht ohne Versicherungsschutz bleibt.
Allerdings hat der Nachfolger das Recht, das anlässlich der Betriebsübergabe auf ihn als VN übergegangene Versicherungsverhältnis zu kündigen.
Der Übergeber sollte jedoch seinerseits die Übergabe des Betriebes seinem Betriebshaftpflicht-Versicherer rechtzeitig anzeigen. Hierbei ist auch der Name des Nachfolgers anzugeben, damit sich der Versicherer in Kenntnis der betreffenden Person ebenfalls über die Fortsetzung des Versicherungsvertrages entscheiden kann. Auch der Betriebshaftpflicht-Versicherer hat hier ein besonderes Kündigungsrecht.
Chance zum Versicherungswechsel wahrnehmen
Eine geplante Betriebsübergabe sollte auch für diejenigen, die sich noch nicht unserer berufsständischen Einrichtung angeschlossen haben, stets auch ein Anlass zur Prüfung sein, wie preiswert man heute noch das gärtnerische Betriebsrisiko versichern kann. Lassen Sie sich deshalb vorher unverbindlich beraten, anstatt den automatischen Übergang eines möglicherweise ungünstigeren Versicherungsvertrages einfach geschehen zu lassen.
Fallbeispiel Betriebsübergabe:
Der Pflegebetrieb wird als GbR von den Geschäftspartnern A und B betrieben.
Versichert ist die:
- Betriebshaftpflichtversicherung der A u. B GbR
Mitversichert sind die
- Privathaftpflichtversicherung beider Unternehmer
- Privathaftpflichtversicherung für die volljährige Tochter C des Unternehmers B
- Tierhalterhaftpflicht für den Hund von Unternehmer B
Unternehmer B scheidet aus dem Betrieb aus. A übernimmt dessen Anteil
Die Betriebshaftpflichtversicherung geht einschließlich Privathaftpflicht automatisch auf A über. Eventuelle Risikoänderungen sind von diesem anzuzeigen. Eine Kündigung der Versicherung ist von A innerhalb Monatsfrist zu beantragen.
Die Privathaftpflichtversicherungen der Versicherten B und C, sowie die Tierhalterhaftpflichtversicherung für den Hund enden mit der Betriebsübergabe. B und C müssen die Fortführung der Versicherungen als Versicherungsnehmer beantragen.
Ausführliche Informationen und Angebote erhalten Sie von den Mitarbeitern der Gemeinnützigen Haftpflichtversicherungsanstalt unter der Service-Hotline 0561-928-2777.
Zuletzt geändert am: Jun 09 2010 um 1:41 PM
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