Betreiber-Haftpflichtversicherung für Photovoltaikanlagen |
| Veröffentlicht von Christoph Hollstein (admin) am Apr 18 2010 |
Die Mitglieder der Gemeinnützigen Haftpflichtversicherungsanstalt genießen im Rahmen der Betriebs- oder Privathaftpflichtdeckung für selbst auf dem eigenen Haus- und Grundbesitz betriebene Photovoltaikanlagen prämienfreien Haftpflichtversicherungsschutz.
Bei Einspeisung von Strom in das Netz eines Energieversorgers handelt es sich regelmäßig um eine gewerbliche Tätigkeit, die nach den Bedingungen der meisten Versicherungsunternehmen nicht über die Privat- oder Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung gedeckt ist. Diese Lücke besteht für die Kunden der Haftpflichtversicherungsanstalt nicht. Im Rahmen der Versicherungsbedingungen sind die auf dem eigenen Haus- und Grundbesitz betriebenen Anlagen in den Privat- und Betriebshaftpflichtversicherungsverträgen gleichermaßen mitversichert.
Prämienfreie Versicherung ohne Selbstbeteiligung
Jeder Betreiber einer netzgekoppelten Photovoltaikanlage benötigt für Schäden, die aus deren Betrieb oder der Einspeisung von Strom in das örtliche Netz resultieren, eine Betreiber-Haftpflichtversicherung, die vor privatrechtlichen Haftpflichtansprüchen Dritter schützt. Im Schadenfall umfasst die Leistungspflicht der Versicherung die Prüfung der Haftungsfrage, die Zahlung sich daraus ergebendr Entschädigungsleistungen bzw. die Abwehr unberechtigter Ansprüche. Der Versicherungsschutz wird auf Basis der für den Hauptvertrag geltenden Bedingungen und Deckungssummen gewährt. Eine generelle Selbstbeteiligung wie bei vielen anderen Betreiber-Policen üblich, ist nicht vorgesehen. Regressansprüche der Energieabnehmer sind bedingungsgemäß mitversichert, wenn die üblichen Haftungsbegrenzungen vereinbart wurden. Mitversichert ist darüber hinaus das mit der Installation verbundene Bauherrenrisiko bis 50.000 Euro Bausumme.
Die kostenfreie Mitversicherung der Betreiber-Haftpflichtversicherung wird bei Bedarf auf Anfrage mit einem Nachtragsversicherungsschein dokumentiert.
Photovoltaikanlagen auf fremden Dächern oder Grundstücken
Der Anlagenbetreiber haftet nicht nur für Versorgungsstörungen bei der Stromeinspeisung oder Schäden durch herunterfallende Anlagenteile, sondern auch für Schäden am Gebäude, die durch den Betrieb einer Photovoltaikanlage (z.B. Brand, Eindringen von Wasser) verursacht werden. Wegen der hieraus resultierenden erhöhten Haftungsgefahr ist bei der Anlageninstallation auf fremden Dächern oder Grundstücken eine Zusatzversicherung notwendig, die z. B. auch Mietsachschäden abdeckt. Ein Angebot des berufsständischen Versicherers kann unter den benannten Kontaktdaten angefordert werden. Zur Angebotserstellung werden die Anzahl der Anlagen (Einspeisezähler) und die Bezeichnung des genutzten fremden Haus- und Grundbesitzes benötigt.
Veranstalterhaftpflicht bei Ausstellungen
Tage der offenen Gärtnerei und vergleichbare Veranstaltungen sind im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit gärtnerischer Betriebe für die Mitglieder der Haftpflichtversicherungsanstalt ohne Beitragszuschlag in der Betriebshaftpflicht mitversichert.
Die Veranstaltungen werden sowohl von den Kunden der Gartenbaubetriebe und Gärtnereien als auch von Besuchern der Veranstaltungen der Gartengestalter und Landschaftsbauer gut angenommen. Eine separate Veranstalterhaftpflichtversicherung erübrigt sich für die Mitglieder der Haftpflichtversicherungsanstalt, da die Tarifbedingungen für betriebliche Risiken einen umfangreichen Deckungsschutz beinhalten. Versichert ist auch die Teilnahme an Messen und Ausstellungen außerhalb des Betriebes (z. B. kommunale Feste, berufsständische Veranstaltungen).
Umfang des prämienfreien Versicherungsschutzes
Neben der eigentlichen Betriebstätigkeit werden bei Veranstaltungen auch zusätzliche und über das normale Betriebsrisiko hinausgehende Angebote präsentiert. Werbemaßnahmen, Vor- und Nacharbeiten einschließlich Auf- und Abbau, die Öffnung von Produktionsgewächshäusern, Lager- und Maschinenhallen, Technikräumen oder Aktionen für Kinder (z. B. Hüpfburgen) sind daher selbstverständlich in die Deckung eingeschlossen. Dies gilt darüber hinaus auch für die Vorstellung von Neuheiten und Trends mit Bepflanzungsbeispielen, den Einsatz als „Pflanzendoktor“, eine Blumentombola, aktives Einbeziehen der Kunden in Bepflanzungen oder Gesteckgestaltungen, das Vorführen von Geräten oder die Bewirtung der Gäste mit Speisen oder Getränken durch den Versicherungsnehmer selbst. Das Aufstellen von Verkaufsbuden, Zelten oder Bühnen für die vorgenannten Angebote gehört ebenfalls zum Versicherungsumfang.
Mitversicherung betriebsfremder Risiken prüfen lassen
Der prämienfrei zur Verfügung gestellte Versicherungsschutz kann sich im Interesse der Versichertengemeinschaft aber nur auf die üblichen Betriebs- und Veranstaltungsrisiken erstrecken. Sonstige gefahrerhöhende Risiken (z. B. Fahrgeschäfte, Ponyreiten, genehmigungspflichtige Veranstaltungen) können auf Anfrage im Rahmen einer erweiterten Veranstalterhaftpflicht versichert werden. Im Zweifelsfall sollte schon bei Planung einer Veranstaltung beim Versicherer nachgefragt werden, ob die beabsichtigten Aktivitäten eine zusätzliche Absicherung erfordern.
Zuletzt geändert am: Jun 09 2010 um 1:42 PM
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