Kfz-Versicherung |
| Veröffentlicht von Christoph Hollstein (admin) am Jun 30 2010 |
Betriebshaftpflicht oder Kfz-Haftpflicht?
Bitte prüfen Sie, ob Sie Fahrzeuge einsetzen, für die eine separate Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden muss.
Wir beraten Sie dann selbstverständlich hinsichtlich der zu treffenden Maßnahmen und unterbreiten Ihnen ein Kfz-Versicherungsangebot eines Kooperationspartners. Zur Angebotserstellung reichen Sie uns bitte eine Kopie des Versicherungsscheins oder der Betriebserlaubnis ein. Alternativ können Sie uns auch die derzeitige Kfz-Versicherungspolice in Kopie zur Verfügung stellen.
Versicherungspflicht bei Kraftfahrzeugen
Kraftfahrzeuge (z. B. Pkw, Lkw, Ackerschlepper, Zugmaschinen, Traktoren, Elektrofahrzeuge) unterliegen (mit Ausnahmen) der Kfz-Versicherungspflicht, wenn die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 6 km/h übersteigt.
Fahrzeuge, die durch Betriebserlaubnis oder Fahrzeugschein als Arbeitsmaschine oder Gabelstapler gelten, benötigen abweichend hiervon erst ab einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h eine Kfz-Versicherung.
Die der Kfz-Versicherungspflicht unterliegenden Fahrzeuge benötigen zwingend eine Kfz-Versicherung nach den Bedingungen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung (AKB-Deckung). Die Betriebshaftpflichtversicherung nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) ist nicht ausreichend, es sei denn die Fahrzeuge werden ausschließlich im nicht öffentlichen Verkehrsbereich (s. u.) eingesetzt.
Öffentlicher Verkehr / nicht öffentlicher Verkehr
Für eigentlich Kfz-versicherungspflichtige Fahrzeuge (z. B. Schlepper, Zugmaschinen, Traktoren, Elektrofahrzeuge oder Minikipper über 6 km/h, Arbeitsmaschinen über 20km/h, stillgelegte Pkw) reicht die Deckung allein aus der Betriebshaftpflicht, ohne dass die Fahrzeuge zugelassen werden und/oder eine Kfz-Versicherung abgeschlossen wird nur aus, wenn die Fahrzeuge nicht im öffentlichen oder beschränkt öffentlichen Verkehr eingesetzt werden.
Dies bedeutet:
Kfz-versicherungspflichtige Fahrzeuge dürfen nur dann ohne Kfz-Versicherung betrieben werden, wenn Sie auf nicht für Kunden oder Lieferanten zugänglichen Betriebsgeländen oder Baustellen eingesetzt werden, die zudem durch bauliche Maßnahmen (z. B. umlaufende Zaunanlagen mit gesperrtem Zufahrtstor) abgesichert sind.
Alle anderen Bereiche (z. B. Straßen und Wege, Betriebe mit Kundenzugang, Friedhöfe, Sportanlagen, Baustellen mit öffentlichem Zugang) werden als öffentlich bzw. beschränkt öffentlich angesehen und Kraftfahrzeuge benötigen dort eine Kfz-Versicherung.
Zuletzt geändert am: Jun 30 2010 um 6:56 AM
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