HAVA Kassel

Satzung

Satzung vom 31.03.2021

Unsere Satzung beschreibt die Rechtsnormen, die für uns als juristischen Person des öffentlichen Rechts erlassen werden. Sie ist Grundlage unserer Geschäftstätigkeit.

Du findest die aktuellste Version hier zum Download:

§ 1 Rechtsform und Sitz

(1) Die Gemeinnützige Haftpflichtversicherungsanstalt Kassel (HAVA Kassel) ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts.

(2) Die Anstalt hat ihren Sitz in Kassel.

(3) Träger* der Anstalt ist die Stiftung Gemeinnützige Haftpflicht-Versicherungsanstalt Darmstadt, rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Darmstadt.

* Wenn im Folgenden das generische Maskulinum verwandt wird, sind Personen männlichen, weiblichen und diversen Geschlechts sowie Personen ohne eine solche Angabe (vgl. § 22 Abs. 3 PStG) gemeint.

§ 2 Geschäftsgebiet und Zweck

(1) Das Geschäftsgebiet der Anstalt erstreckt sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Die Anstalt betreibt die Haftpflichtversicherung und gewährt Personen, die im Bereich des Gartenbaus, einschließlich der vor- und nachgelagerten Wirtschaftsbereiche (Gartenbau-Cluster) tätig sind oder waren, auf Antrag Versicherungsschutz gegen Haftpflicht nach Maßgabe ihrer Versicherungsbedingungen.

(3) Die Anstalt kann mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde weitere Versicherungssparten sowie Mit- und Rückversicherung betreiben.

(4) Die Anstalt kann für andere Versicherungsunternehmen Versicherungsverträge vermitteln.

§ 3 Organe

(1) Die Organe der Anstalt sind:

1. die Vertreterversammlung,
2. der Verwaltungsrat und
3. der Vorstand.

Zur Beratung und Unterstützung der Organe können Beiräte gebildet werden.

(2) Die Tätigkeit der Mitglieder der Vertreterversammlung, des Verwaltungsrats und der Beiräte ist ehrenamtlich. Die Mitglieder erhalten ein Sitzungsgeld, den Ersatz der Reisekosten und eine pauschale Aufwandsentschädigung.

§ 4 Vertreterversammlung

(1) Die Vertreterversammlung besteht aus 18 Mitgliedern,
von denen

– jeweils drei Mitglieder von der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (Landwirtschaft, Forsten, Weinbau), dem Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverband für Hessen e.V. und dem Hessischen Bauernverband e.V. (Entsendungsberechtigte Land- und Forstwirt-
schaft),

– jeweils vier Mitglieder von der Gruppe der Arbeitnehmer, bestehend aus den gärtnerischen Arbeitnehmervereinigungen der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (Gartenbau und Garten- und Landschaftsbau) und der Gewerkschaft Verdi, und von der Gruppe der Arbeitgeber, bestehend aus der Arbeitsgemeinschaft der Gärtnerischen Arbeitgeberverbände e.V., (Entsendungsberechtigte Gartenbau),

– ein weiteres, gemeinsam von den Entsendungsberechtigten Gartenbau zu benennendes Mitglied von den Entsendungsberechtigten Gartenbau

entsandt werden. Jeder Entsendungsberechtigte benennt die von ihm entsandten Mitglieder sowie deren Stellvertreter auf einer Liste; je Mitglied soll ein Stellvertreter benannt werden. Eine persönliche Stellvertretung findet nicht statt. Die Amtsdauer beträgt sechs Jahre und endet unabhängig vom Zeitpunkt der Entsendung mit dem Zusammentritt der nächsten gemäß Satz 1 gebildeten Vertreterversammlung.

(2) Die nach dem ersten Spiegelstrich im ersten Absatz entsandten Mitglieder bzw. Vertreter sind zugleich Mitglied der Fachgruppe „Land- und Forstwirtschaft“ in der Vertreterversammlung, die nach dem zweiten und dritten Spiegelstrich entsandten Mitglieder bzw. Vertreter der Fachgruppe „Gartenbau“ in der Vertreterversammlung. Der Vorsitzende der jeweiligen Fachgruppe und (im Fall der Fachgruppe „Land- und Forstwirtschaft“) die bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden bzw. (im Fall der Fachgruppe „Gartenbau“) der stellvertretende Vorsitzende werden aus der Mitte der jeweiligen Fachgruppe gewählt. Im Übrigen gilt § 4 Abs. 3 S. 2 bis 5 der Satzung entsprechend.

(3) Der Vorsitzende der Vertreterversammlung und die bis zu vier stellvertretenden Vorsitzenden werden auf Vorschlag der Fachgruppen, wobei die Fachgruppe „Land- und Forstwirtschaft“ bis zu drei und die Fachgruppe „Gartenbau“ bis zu zwei Wahlvorschläge unterbreiten darf, aus der Mitte der Vertreterversammlung mit der Mehrheit der satzungsmäßigen Mitgliederzahl gewählt. Jeder der Entsendungsberechtigten kann einen Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden stellen. Der Vorsitz wechselt zwischen dem Vorsitzenden und dem/den stellvertretenden Vorsitzenden (im Folgenden: alternierende Vorsitzende). Die auf den jeweiligen alternierenden Vorsitzenden entfallende Amtsdauer wird von der Vertreterversammlung festgelegt, wobei jedem alternierenden Vorsitzenden ein gleicher Teil der gesamten Wahlperiode als Amtsdauer zusteht; die Vertreter mehrerer Entsendungsberechtigter können vereinbaren, dass für die Dauer der auf ihre Vertreter entfallenden Vorsitzendentätigkeit einer der Vertreter den Vorsitz führt. Erhält ein Wahlvorschlag einer Fachgruppe weder im ersten noch im zweiten Wahlgang die Mehrheit der satzungsmäßigen Mitgliederzahl, so ist ein dritter Wahlgang durchzuführen; in diesem dritten Wahlgang reicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus.

(4) Die Vertreterversammlung beschließt über die in der Satzung genannten Fälle, insbesondere über

1. die Satzung der Anstalt,
2. die Genehmigung des Jahresabschlusses,
3. die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und des Verwaltungsrates,
4. die Bestellung von Prüfern in besonderen Fällen,
5. die Geschäftsordnung der Vertreterversammlung,
6. die Bildung und personelle Besetzung von Ausschüssen der Vertreterversammlung,
7. die Errichtung und personelle Besetzung von Beiräten gemäß § 10.

Die Fachgruppen sollen die Willensbildung in der Vertreterversammlung fördern. Sie haben keine Rechte außer den in dieser Satzung genannten. Insbesondere können sie keine Beschlüsse mit Wirkung für die Anstalt fassen.

(5) Die Vertreterversammlung vertritt die Anstalt gegenüber dem Verwaltungsrat und dessen Mitgliedern. Rechtsverbindliche Erklärungen bedürfen der Schriftform. Sie werden von ihrem jeweiligen alternierenden Vorsitzenden oder im Falle von dessen Verhinderung von dem darauf folgenden alternierenden Vorsitzenden vollzogen. Im Übrigen wird die Ausführung von Beschlüssen in der Geschäftsordnung geregelt.

§ 5 Sitzungen der Vertreterversammlung

(1) Die Vertreterversammlung tritt mindestens einmal im Kalenderjahr zusammen. Sie ist einzuberufen, wenn der
Vorstand, mindestens ein Drittel der Mitglieder der Vertreterversammlung oder der Verwaltungsrat dies unter Angabe der Verhandlungsgegenstände verlangen.

(2) Die Vertreterversammlung wird von ihrem jeweiligen alternierenden Vorsitzenden oder im Falle von dessen Verhinderung von dem darauf folgenden alternierenden Vorsitzenden einberufen und geleitet (Sitzungsleiter). Zu den Sitzungen ist unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einzuladen. Die Entwurfsfassung des Einladungsschreibens nebst Tagesordnung soll mindestens eine Woche vor dem Versand den Vorsitzenden der Fachgruppe vorgelegt werden; Änderungs- oder Ergänzungswünschen der Vorsitzenden der Fachgruppen sollen möglichst berücksichtigt werden. Die notwendigen Erläuterungen zur Tagesordnung sind nach Möglichkeit mit der Ladung zu übersenden oder nachzureichen.

(3) An den Sitzungen der Vertreterversammlung nehmen die Mitglieder des Vorstandes teil. Die Geschäftsordnung kann die Einladung weiterer Teilnehmer vorsehen. Der Sitzungsleiter kann ihnen jederzeit das Wort erteilen. Ein Antrag, die Mitglieder des Vorstandes von der Beratung einzelner Punkte der Tagesordnung auszuschließen, kann mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder der Vertreterversammlung abgelehnt werden.

(4) Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und
einschließlich des Sitzungsleiters die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit stellt der Sitzungsleiter vor Eintritt in die Tagesordnung fest. Bei Beschlussunfähigkeit kann binnen einer Woche zur Erledigung der Tagesordnung eine neue Sitzung einberufen werden. In dieser Sitzung ist die Vertreterversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung zur zweiten Sitzung hinzuweisen.

(5) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Zur Beschlussfassung in den Fällen des § 4 Abs. 4 Nr. 2, 3 und 6 ist eine Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder insgesamt und bezogen auf jede Gruppe der Entsendungsberechtigten erforderlich.

(6) Über die Sitzung der Vertreterversammlung ist eine Niederschrift in abgekürzter Form anzufertigen, in der die
Namen der Sitzungsteilnehmer, die Verhandlungsgegenstände und die Beratungsergebnisse verzeichnet sind. Die
Niederschrift ist von dem Sitzungsleiter und einem zweiten Mitglied der Vertreterversammlung zu unterzeichnen, den Mitgliedern der Vertreterversammlung zu übersenden und in der nächsten Sitzung festzustellen.

(7) Die Vertreterversammlung kann in eilbedürftigen Fällen auch ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher oder fernmündlicher Abstimmung Beschlüsse fassen, wenn der jeweilige alternierende Vorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung der darauf folgende alternierende Vorsitzenden eine solche Beschlussfassung unter Festsetzung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme anordnet und kein Mitglied der Vertreterversammlung diesem Verfahren widerspricht. Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 gelten entsprechend. Das Abstimmungsergebnis ist unverzüglich allen Beteiligten mitzuteilen. Diese Beschlüsse sind in die Niederschrift der nächsten Sitzung aufzunehmen.

(8) In besonderen Fällen (z.B. pandemische Lage), deren Vorliegen der jeweilige alternierende Vorsitzende oder im Falle von dessen Verhinderung der jeweilige alternierende Vorsitzende nach freiem Ermessen feststellt, kann der jeweilige alternierende Vorsitzende oder im Falle von dessen Verhinderung der darauf folgende alternierende Vorsitzende anordnen oder auf entsprechenden Antrag hin allen oder einzelnen Mitgliedern der Vertreterversammlung oder sonstigen Teilnehmern nach § 5 Abs. 3 gestatten, sich während der Sitzung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Handlungen (z.B. Abstimmungen) vorzunehmen. Die Sitzung wird in diesen Fällen zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer, in welchem sich der Sitzungsleiter befindet, übertragen; es muss zugleich die technische Form einer Videokonferenz gewährleistet sein, bei welcher unter der Leitung des Sitzungsleiters jedes Mitglied oder jeder sonstige Teilnehmer jederzeit von seinem Aufenthaltsort aus zeitgleich mit jedem anderen Mitglied oder sonstigen Teilnehmer kommunizieren kann und alle Mitglieder bzw. Teilnehmer die gesamte Kommunikation mithören können. Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet. Die Mitglieder, deren Teilnahme in Bild und Ton in das Sitzungszimmer übertragen wird und die jederzeit von ihrem Aufenthaltsort aus zeitgleich mit jedem anderen Mitglied oder sonstigen Teilnehmer kommunizieren und die gesamte Kommunikation mithören können, sind anwesend im Sinne des § 5 Abs. 4. Der Sitzungsleiter stellt vor der Feststellung der Beschlussfähigkeit nach § 5 Abs. 4 ausdrücklich fest: (a) das Vorliegen eines besonderen Falles nach Satz 1, (b) die Ortsabwesenheit einzelner oder aller Mitglieder oder sonstiger Teilnehmer unter Angabe des Namens des jeweiligen Mitglieds bzw. Teilnehmers nach Satz 1, (c) das Vorliegen der technischen Voraussetzungen nach Satz 2. Er vermerkt dies in der Niederschrift nach Absatz 6; der Inhalt der Niederschrift wird insoweit unwiderleglich als richtig und vollständig vermutet.

(9) Eine Tagung der Fachgruppen kann unmittelbar vor jeder Sitzung der Vertreterversammlung und stets am selben Ort wie die Sitzung der Vertreterversammlung stattfinden; ausgenommen sind Fälle des § 5 Abs. 7 S. 1 und § 5 Abs. 8 der Satzung. Mit der Einberufung der Vertreterversammlung gelten die Fachgruppen als miteinberufen; einer gesonderten Einberufung bedarf es nicht. Die Tagung der Fachgruppen wird von ihrem jeweiligen Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von den nach der Reihenfolge zuständigen stellvertretenden Vorsitzenden geleitet (Sitzungsleiter Fachgruppe).

§ 6 Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus 6 Mitgliedern, von denen jeder Entsendungsberechtigte Land- und  Forstwirtschaft jeweils ein Mitglied, jeder Entsendungsberechtigte Gartenbau jeweils ein Mitglied und die gemeinsam handelnden Entsendungsberechtigten Gartenbau das sechste Mitglied entsenden. § 4 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 geltend entsprechend.  

(2) Der Vorsitzende und die bis zu vier stellvertretenden Vorsitzenden werden aus der Mitte des Verwaltungsrats gewählt. Für die Wahl und die Amtsdauer gelten die Regelungen in § 4 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 3 Sätze 2 bis 5 entsprechend.  

(3) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstands und vertritt die Anstalt gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern. Über erhebliche, nicht alsbald zu beseitigende Missstände oder Schwierigkeiten hat er die Vertreterversammlung unverzüglich zu unterrichten.

(4) Der Verwaltungsrat beschließt über die in der Satzung genannten Fälle, insbesondere über

1. die Bestellung und den Widerruf der Bestellung der Vorstandsmitglieder, des Vorstandsvorsitzenden und eines stellvertretenden Vorsitzenden,
2. die Feststellung des Jahresabschlusses und Lageberichts,
3. die Verwendung des Jahresüberschusses und die Deckung von Jahresfehlbeträgen,
4. die Anträge an die Vertreterversammlung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und des Verwaltungsrats,
5. die Bestellung des Abschlussprüfers,
6. Grundsätze für die Anlage der verfügbaren Mittel,
7. die Geschäftsordnung des Verwaltungsrats,
8. die Geschäftsanweisung für den Vorstand,
9. die Geschäftsordnung der Beiräte,
10. die Festsetzung der pauschalen Aufwandsentschädigung, des Sitzungsgeldes und der Reisekostensätze der Mitglieder der Vertreterversammlung, des Verwaltungsrats und der Beiräte,
11. die personelle Besetzung von Ausschüssen des Verwaltungsrats,
12. die Einführung neuer Versicherungssparten.

§ 7 Sitzungen des Verwaltungsrats

1) Der Verwaltungsrat tritt nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal im Kalenderjahr, zusammen. Er ist unverzüglich einzuberufen, wenn der Träger, mindestens ein Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats, der Vorstand oder die Aufsichtsbehörde es unter Angabe der Verhandlungsgegenstände verlangen. Die Sitzung muss binnen drei Wochen nach der Einberufung stattfinden.

(2) Der Verwaltungsrat wird von seinem jeweiligen alternierenden Vorsitzenden oder im Falle von dessen Verhinderung von dem darauf folgenden alternierenden Vorsitzenden unter Beifügung der Tagesordnung einberufen. Die notwendigen Erläuterungen zur Tagesordnung sind nach Möglichkeit mit der Ladung zu übersenden oder nachzureichen. Die Mitglieder sind spätestens zwei Wochen vor der Sitzung in Textform einzuladen. In dringenden Fällen kann diese Frist abgekürzt werden. In besonders dringenden Fällen kann die Einladung auch durch E-Mail, Telefax, mündlich oder telefonisch übermittelt werden.

(3) Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden von dem jeweiligen alternierenden Vorsitzenden oder im Falle von dessen Verhinderung von dem darauf folgenden alternierenden Vorsitzenden eröffnet, geleitet und geschlossen (Sitzungsleiter Verwaltungsrat). Der Vorstand nimmt an den Sitzungen teil.

(4) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit stellt der Sitzungsleiter Verwaltungsrat vor Eintritt in die Tagesordnung fest. Bei Beschlussunfähigkeit kann binnen zwei Wochen zur Erledigung der gleichen Tagesordnung eine neue Sitzung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist bei der Einladung zur zweiten Sitzung hinzuweisen.

(5) Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Zur Beschlussfassung in den Fällen des § 6 Abs. 4 Nr. 12 ist eine Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder und bezogen auf jede Gruppe der Entsendungsberechtigten erforderlich.

(6) Über die Sitzung des Verwaltungsrates ist eine Niederschriftin abgekürzter Form anzufertigen, in der Ort und Tag der Sitzung und die Namen der Teilnehmer, die Feststellung der Beschlussfähigkeit, die Verhandlungsgegenstände, der wesentliche Inhalt der Verhandlungen, die Anträge, das Beratungsergebnis sowie die Beschlüsse verzeichnet sind. § 5 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Für die Beschlussfassung des Verwaltungsrates in eilbedürftigen Fällen gilt § 5 Abs. 7 entsprechend; eine telefonische Abstimmung ist nicht zugelassen. Für die Beschlussfassung des Verwaltungsrates in besonderen Fällen (z.B. pandemische Lage) gilt § 5 Abs. 8 entsprechend.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, von denen eines zum Vorstandsvorsitzenden bestellt wird und ein weiteres zum stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden bestellt werden kann.

(2) Der Vorstand vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. Der Verwaltungsrat regelt die rechtsgeschäftliche Vertretung durch eine Geschäftsanweisung für den Vorstand.

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte der Anstalt.

(4) Der  Vorstand  beschließt  über  die  Allgemeinen Versicherungsbedingungen  und  gibt  diese  dem Verwaltungsrat zur Kenntnis.

§ 9 Unterrichtung der Organe und des Trägers

(1) Der Vorstand hat der Vertreterversammlung und dem Verwaltungsrat regelmäßig in von diesen Organen festzulegenden Abständen über den Gang der Geschäfte und die wirtschaftliche Lage der Anstalt sowie dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats bei wichtigen Anlässen mündlich oder in Textform zu berichten. Über Vorgänge, die auf die wirtschaftliche Lage der Anstalt von erheblichem Einfluss sein können, sind die Vertreterversammlung und der Verwaltungsrat unverzüglich zu unterrichten, wobei in Angelegenheiten, die keinen Aufschub zulassen, vorab der jeweilige alternierende Vorsitzende des Verwaltungsrats zu informieren ist. Die Berichte des Vorstandes haben den Grundsätzen einer gewissenhaften und treuen Rechenschaft zu entsprechen.

(2) Die Vertreterversammlung und der Verwaltungsrat können von dem Vorstand jederzeit mündliche oder schriftliche Berichte anfordern sowie die Prüfungsberichte, Schriften und Bücher der Anstalt einsehen und prüfen. Das gleiche Recht steht den Vorsitzenden der Vertreterversammlung und des Verwaltungsrats zu. Näheres regeln die Geschäftsordnungen.

(3) Der Träger ist laufend über die wirtschaftliche Lage der Anstalt zu unterrichten. Dazu sind dem Träger die entsprechenden Daten zur Verfügung zu stellen; die Anstalt hat die entsprechenden Vorkehrungen zu treffen. Der Träger kann weitere Informationen anfordern.

§ 10 Beiräte

Die Beiräte sollen aus einer angemessenen Anzahl von Personen bestehen, die auf Vorschlag des Verwaltungsrats von der Vertreterversammlung auf die Dauer von vier Jahren berufen werden. Sie treten mindestens einmal jährlich zusammen und sollen neben allgemeiner Beratung und Unterstützung der Organe eine Sicherheit dafür bieten, dass regionale und fachliche Eigenarten des versicherbaren Personenkreises bei der Gestaltung der Satzung, der Geschäftspolitik und der Versicherungsbedingungen weitgehend Berücksichtigung finden.

§ 11 Entschädigungssausschuss

(1) Bei der Anstalt wird ein Entschädigungsausschuss gebildet, der über Schadenersatzansprüche, die eine bestimmte Schadensumme überschreiten, berät und entsprechende Vorschläge an den Vorstand unterbreitet. Die Höhe dieser Schadensumme wird von der Vertreterversammlung festgelegt. Unbeschadet des Satzes 1 befasst sich der Ausschuss mit Beschwerden in Schaden- und Vertragsangelegenheiten, wenn der Versicherungsnehmer es beantragt.

(2) Der Ausschuss besteht aus dem Vorsitzenden des Vorstandes als Vorsitzender und vier Beisitzern. Die Beisitzer werden von der Vertreterversammlung aus deren Mitte auf Vorschlag der jeweiligen Fachgruppe gewählt; sie sollen Versicherungsnehmer der Anstalt sein.

(3) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende allein entscheiden. Er hat den Ausschuss in der nächsten Sitzung zu unterrichten.

§ 12 Vermögen der Anstalt

Die Mittel der Anstalt sind zur Deckung der satzungsmäßigen Versicherungsleistungen, der Verwaltungskosten sowie zur Ansammlung der Schwankungsrückstellung und der Sicherheitsrücklage zu verwenden.

§ 13 Rechnungslegung

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Vor Ablauf des Geschäftsjahres, auf das sich die Prüfungstätigkeit erstreckt, bestellt der Verwaltungsrat einen unabhängigen Abschlussprüfer für die Prüfung des kommenden Jahresabschlusses. Nach Ablauf des Geschäftsjahres hat der Vorstand spätestens innerhalb von vier Monaten den Jahresabschluss einschließlich Lagebericht nach den gesetzlichen Vorschriften aufzustellen, durch den Abschlussprüfer prüfen zu lassen und mit dem Prüfungsbericht unverzüglich dem Verwaltungsrat zur Feststellung gemäß § 6 Abs. 4 Nr. 2 und anschließend der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

(3) Der Verwaltungsrat stellt den Jahresabschluss fest und billigt den Lagebericht. Daraufhin legt der Vorstand den Jahresabschluss und den Lagebericht zusammen mit dem Prüfungsbericht des Abschlussprüfers und den Anträgen auf Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats und des Vorstandes der Vertreterversammlung zur Genehmigung vor.
 
(4) Nach Genehmigung sind Jahresabschluss und Lagebericht mit dem Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers und dem Bericht des Verwaltungsrats nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu veröffentlichen.

§ 14 Überschussverwendung

(1) Die Anstalt hat eine Sicherheitsrücklage zu bilden. Sie dient zur Deckung von Aufwendungen in besonders verlustreichen Jahren. Ihr sind die Überschüsse zuzuführen, bis diese mindestens der Höhe des Garantiefonds entspricht, welche durch die jeweils geltende Verordnung über die Kapitalausstattung von Versicherungsunternehmen (Kapitalausstattungs-Verordnung) vorgeschrieben ist.

(2) Der nach Bildung der Sicherheitsrücklage verbleibende Überschuss kann der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zugeführt werden.

(3) Die Vertreterversammlung beschließt auf Vorschlag des Verwaltungsrats, wann und in welchem Umfang Beiträge zurückerstattet werden.

§ 15 Fortbestand der Anstalt

(1) Die Vertreterversammlung kann beim Erlöschen der Trägerschaft durch die Stiftung Gemeinnützige Haftpflicht-Versicherungsanstalt Darmstadt die eigenständige Fortführung, die Auflösung oder die Umwandlung der Anstalt beschließen, wenn wenigstens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Der Fortführungs- bzw. Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen sowie der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Das gleiche gilt bei der Auflösung der Anstalt aus anderen Gründen.

(2) Der Beschluss gemäß Abs. 1 ist gemäß § 19 bekanntzumachen.

(3) Nach der Auflösung der Anstalt findet die Abwicklung aller bestehenden Forderungen und Verpflichtungen durch den Vorstand statt. Die Abwicklung kann auch in der Weise erfolgen, dass der gesamte Versicherungsbestand durch Schuldübernahmevertrag auf eine andere Versicherungsvereinigung übertragen wird, wenn der Auflösungsbeschluss dies vorsieht.

(4) Über die Verwendung des nach der Abwicklung verbleibenden Vermögens der Anstalt beschließt die Vertreterversammlung unter Berücksichtigung der Interessen der Versicherungsnehmer.

§ 16 Änderung der Satzung

(1) Die Vertreterversammlung kann die Änderung der Satzung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschließen.

(2) Die Änderung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; sie ist allen Versicherungsnehmern mitzuteilen.

(3) Die Änderungen treten, falls die Vertreterversammlung keinen späteren Zeitpunkt bestimmt, am ersten Tage des auf die Veröffentlichung folgenden Monats in Kraft. Jede Änderung der Satzung findet auf die bestehenden Versicherungsverträge Anwendung.

(4) Wird die Satzung zu Ungunsten des Versicherungsnehmers geändert, so ist dieser berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode zu kündigen. Die Kündigung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Mitteilung zulässig; sie soll durch eingeschriebenen Brief erfolgen.

§ 17 Änderung der Versicherungsbedingungen und der Tarife

(1) Im Beschluss des Vorstands über die allgemeinen Versicherungsbedingungen gemäß § 8 Abs. 4 ist anzugeben, ob die Änderungen auch für bestehende Versicherungsverträge gelten sollen und ob sie für diese Verträge nachteilige Wirkungen beinhalten.

(2) Mit Wirkung für bestehende Verträge können Änderungen nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen des Verwaltungsrates beschlossen werden, wenn die Änderungen den Versicherten zum Nachteil gereichen. Das gilt auch dann, wenn die Änderungen nur teilweise nachteilig wirken. Der Stimmenmehrheit gemäß Satz 1 bedarf es insbesondere dann, wenn Obliegenheiten der Versicherten, Einschränkungen im Versicherungsschutz sowie Besondere Bedingungen betroffen sind.

(3) Tarife können durch Beschluss des Verwaltungsrates mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen geändert werden. Im Beschluss ist anzugeben, ob die Änderungen auch für bestehende Versicherungsverträge gelten sollen.

(4) Änderungsbeschlüsse des Verwaltungsrates, soweit sie sich auf bestehende Versicherungsverträge beziehen, sind den Versicherten schriftlich mitzuteilen.

§ 18 Aufsichtsbehörde

Die Rechtsaufsicht und die Versicherungsaufsicht führt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

§ 19 Bekanntmachungen der Anstalt

Die nach Gesetz oder Satzung vorgeschriebenen Bekanntmachungen der Anstalt werden im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht. Eine weitere Veröffentlichung kann im Staatsanzeiger für das Land Hessen erfolgen.

§ 20 Übergangsvorschriften

Mit dem Inkrafttreten der Neufassung der Satzung vom 7. Juni 2019 gemäß § 21 i.V.m. § 16 Abs. 3 S. 1

– besteht der Vorstand aus dem am Tage vor dem Inkrafttreten amtierenden Vorstand der Gemeinnützigen Haftpflichtversicherungsanstalt Kassel Anstalt des öffentlichen Rechts,

– bestehen der Verwaltungsrat und die Vertreterversammlung abweichend von § 4 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 bzw. § 6 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 aus den Mitgliedern bzw. Stellvertretern, die die Entsendungsberechtigten am 6. Juni 2019 gegenüber der Anstalt benannt haben,

– beginnt die Amtsdauer des Verwaltungsrats bzw. der Vertreterversammlung abweichend von § 4 Abs. 1 S. 4 bzw. § 6 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 4 am Tage des Inkrafttretens der Satzung.

§ 21 Inkrafttreten

Die Neufassung der Satzung vom 07. Juni 2019 tritt gemäß § 16 Abs. 3 S. 1 der Satzung am ersten Tage des Monats in Kraft, der auf die Bekanntmachung der von der Vertreterversammlung beschlossenen und von der Aufsichtsbehörde genehmigten Satzung folgt.

Beschlossen von der Vertreterversammlung der Gemeinnützigen Haftpflichtversicherungsanstalt Kassel am 31.03.2021

Karsten Schmal
Vorsitzender der Vertreterversammlung

Genehmigt durch Bescheid der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13.07.2021 Geschäftszeichen: VA32-I 5002-5366-2021/0001