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16. August 2024HAVA Kassel, Versicherungswissen

Selbstfahrende Arbeitsmaschinen im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung

In einer Zeit des technologischen Fortschritts, in der Mensch und Maschine eine immer engere Bande knüpfen, wird die Verbindung zwischen euch und euren treuen Arbeitsmaschinen auch spezieller. Viele, egal ob im Garten- und Landschaftsbau, Baumpflege, Baumkontrolle, Baumgutachten oder Gartengestaltung setzen auf High-Tech-Maschinen, um ihre Projekte schneller und effizienter umzusetzen.

Was ist eigentlich eine selbstfahrende Arbeitsmaschine?

Der Begriff „selbstfahrende Arbeitsmaschine“ bezeichnet Kraftfahrzeuge, die gemäß § 2 Absatz 17/18 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung so konstruiert sind, dass sie bestimmte Arbeiten durchführen können, jedoch nicht für den Transport von Personen oder Gütern vorgesehen sind.

Dazu gehören: Bagger, Radlader, Teleskoplader, Autokrane, Schneepflüge, Straßenwalzen, Kehrmaschinen, Mähdrescher oder Erntemaschinen. Die Selbstfahrer bis 20 km/h haben einen Freifahrtschein – keine Zulassung benötigt! Sie fahren ohne Nummernschild durch die Straßen, solange sie nach Vorschrift ausgestattet sind und alle nötigen Accessoires (Verbandskasten, Warndreieck, Warnweste, Warnleuchte, Unterlegkeil) sowie Dokumente (Betriebserlaubnis, Führerschein, Genehmigungen) an Bord haben.

Ist Deine Arbeitsmaschine über 20 km/h schnell?

Dann musst Du zur Zulassungsstelle, denn sie fällt unter die Pflichtversicherung und benötigt ein Kennzeichen.

Wer darf die Maschinen bedienen oder fahren?

Fahrer von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen müssen mindestens 18 Jahre alt sein, um das Steuer zu übernehmen. Für Maschinen bis 6 km/h ist kein Führerschein nötig.

Wenn es um Maschinen bis 25 km/h geht, muss der Fahrer jedoch mindestens einen Klasse L Führerschein haben. Für Maschinen, die schneller als 25 km/h sind, wird der entsprechende Führerschein erforderlich: bis 3,5 t Klasse B, von 3,5 bis 7,5 t Klasse C1, und ab 7,5 t Klasse C.

Doch wie sind diese Wunderwerke der Technik, wie Bagger, Radlader, Hubarbeitsbühnen, Stapler, Kehrmaschinen, Schneepflüge oder Maschinen für den Winterdienst eigentlich versichert?

  • Einsatzgebiete und gesetzliche Vorschriften
    Im Prinzip können Kraftfahrzeuge bis 6 km/h und selbstfahrende Arbeitsgeräte sowie Gabelstapler bis 20 km/h in die Betriebshaftpflichtversicherung aufgenommen werden, § 2 Pflichtversicherungsgesetz. Bei Fahrzeugen oder Maschinen mit höherer Geschwindigkeit hängt es vom Einsatzzweck ab, was die Sache etwas komplizierter macht. Aber normalerweise sind alle Fahrzeuge über 20 km/h über die Kfz-Haftpflichtversicherung pflichtversichert.
    Wenn ihr unsicher seid oder Fragen habt, einfach nachhaken! Wir sind hier, um euch zu unterstützen und sicherzustellen, dass ihr alle notwendigen Informationen habt. Gemeinsam können wir Lösungen finden und Herausforderungen meistern.
  • Öffentlicher Verkehrsraum
    In „normalen“ Straßen, Radwegen, Plätzen, Wasserstraßen, Brücken usw. handelt es sich um den öffentlichen Verkehrsraum, der grundsätzlich für ALLE frei zugänglich ist und von Verkehrsteilnehmern gemeinsam genutzt wird. Die Straßenverkehrsordnung regelt den Verkehrsfluss und das Verhalten der Teilnehmer, während das Pflichtversicherungsgesetz eine rechtliche Grundlage bietet.
  • Privater oder nichtöffentlicher Verkehrsraum?
    Das sind Flächen, die hauptsächlich auf privaten Grundstücken genutzt werden, wie Parkplätze oder Garageneinfahrten. Oft sind sie durch Zäune oder Schilder gekennzeichnet, die auf Privatbesitz hinweisen. Eine Ausnahme bilden beispielsweise Supermarktparkplätze, die oft privates Gelände mit öffentlicher Nutzung sind.
  • Was gilt fürs Betriebsgelände?
    Hier spricht man von einem beschränkt öffentlichen Verkehrsraum, das gilt für fast jedes Betriebsgelände. Neben berechtigten Personen (z. B. Mitarbeiter) haben auch fremde Personen (Lieferanten, Kunden, Subunternehmer, Post usw.) Zugang.

Was gilt bei der HAVA Kassel – Deinem Betriebshaftpflichtversicherer für den Gartenbau?

Fast alle von euch arbeiten mit selbstfahrenden Arbeitsmaschinen bis 20 km/h wie Bagger, Radlader oder Hubarbeitsbühnen. Diese sind bei neueren und aktuellen Tarifen über die Betriebshaftpflichtversicherung automatisch mitversichert. Der Versicherungsschutz gilt sowohl für eigene als auch für gemietete Arbeitsmaschinen.

Falls du unsicher bist, frag einfach nach.

Welche Fahrzeuge genau umfasst die Betriebshaftpflichtversicherung?

Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Gebrauch der folgenden nicht versicherungspflichtigen Fahrzeuge:

  1. Kraftfahrzeuge, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren, unabhängig von der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit.
  2. Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit.
  3. Hub- und Gabelstapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit.
  4. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit.
  5. Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.
  6. Kfz, die ausschließlich auf nicht öffentlichen oder nicht-teilöffentlichen Baustellen oder Betriebsgeländen verkehren, ohne Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit, sofern die Voraussetzungen für öffentlichen Verkehr nicht vorliegen (z. B. keine Absperrung, keine Zugangskontrolle).
  7. Arbeitseinsatz von zulassungspflichtigen Arbeitsmaschinen (z. B. Hubarbeitsbühnen, Bagger, Ladekräne), sofern ein kausaler Zusammenhang zwischen dem versicherten Risiko und der ausführenden Arbeit besteht. Soweit bei den genannten Fahrzeugen Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers besteht, gehen diese Versicherungen vor.
  8. Die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch nichtselbstfahrende Arbeitsmaschinen, Kräne, Winden oder Arbeitsgeräte.

Beispiele:

  • Eine Hubarbeitsbühne beschädigt eine Dachrinne.
  • Ein Radlader verursacht im Straßenverkehr einen Unfall.
  • Eine Baggerschaufel gerät bei Ausgrabearbeiten an eine Hauswand.

Was ist nicht im Schutz enthalten?

Die Arbeitsmaschine selbst bleibt ungeschützt, es besteht für Schäden an der Arbeitsmaschine kein Versicherungsschutz. Hier empfiehlt sich eine Maschinenbruchversicherung.

Mit diesem Wissen seid ihr bereit sorgenfrei zu arbeiten!

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