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Winterstraße
HAVA Kassel14. Januar 2026Versicherungswissen

Winterdienst – Pflichten, Haftung und Versicherung für Hausmeister oder Privatleute

Schnee fällt über Nacht, am Morgen ist der Gehweg glatt, wenige Stunden später liegt jemand am Boden. Kaum ein Thema führt im Winter so regelmäßig zu Unsicherheit und Streit wie der Winterdienst. Wer ist zuständig? Ab wann muss geräumt werden? Und wer haftet, wenn trotz Räumen ein Unfall passiert?

Dieser Beitrag bringt Ordnung in ein Thema, das rechtlich klar geregelt ist, in der Praxis aber häufig falsch eingeschätzt wird. Er richtet sich an Hausmeisterbetriebe ebenso wie an Privatleute, die Gehwege, Zufahrten oder Grundstücke sichern müssen.

Was versteht man unter Winterdienst?

Der Winterdienst umfasst alle Maßnahmen, die dazu dienen, Gefahren durch Schnee und Eis zu vermeiden. Dazu gehören insbesondere:

– das Räumen von Schnee
– das Streuen bei Glätte
– die regelmäßige Kontrolle der Verkehrsflächen.

Rechtlich geht es dabei immer um die sogenannte Verkehrssicherungspflicht. Wer eine Fläche nutzt, besitzt oder betreut, muss dafür sorgen, dass Dritte nicht zu Schaden kommen.

Wer ist zum Winterdienst verpflichtet?

Privatleute und Grundstückseigentümer

Grundsätzlich trifft die Räum- und Streupflicht den Eigentümer eines Grundstücks. In vielen Gemeinden wird diese Pflicht durch Satzung auf die Anlieger übertragen. Das betrifft vor allem Gehwege entlang des Grundstücks, häufig auch Zugänge, Einfahrten oder Treppen.

Wichtig ist: Wird der Winterdienst auf Mieter oder Dienstleister übertragen, bleibt meist eine Kontrollpflicht bestehen. Wer gar nicht prüft, ob ordnungsgemäß geräumt wird, kann weiterhin haftbar gemacht werden.

Hausmeister und beauftragte Dienstleister

Hausmeister übernehmen den Winterdienst in der Regel vertraglich. Damit tragen sie eine eigene rechtliche Verantwortung. Fehler beim Räumen oder Streuen können zu Schadenersatzansprüchen führen, insbesondere dann, wenn vereinbarte Zeiten, Flächen oder Streumittel nicht eingehalten werden.

Für Hausmeister ist entscheidend, dass:

– der Leistungsumfang eindeutig geregelt ist
– Räumzeiten eingehalten werden
– die Arbeiten nachvollziehbar dokumentiert sind.

Ab wann und wie oft muss geräumt werden?

Die genauen Zeiten ergeben sich aus kommunalen Satzungen. Üblich sind:

– werktags ab etwa 7 Uhr
– sonn- und feiertags ab etwa 8 oder 9 Uhr.

Eine dauerhafte Schneefreiheit rund um die Uhr ist nicht geschuldet. Maßgeblich ist, ob mit üblichem Verkehr zu rechnen ist. Bei anhaltendem Schneefall genügt es, in angemessenen Abständen tätig zu werden. Entscheidend ist stets die Zumutbarkeit.

 Streuen ja, aber womit?

In vielen Gemeinden ist der Einsatz von Streusalz untersagt oder stark eingeschränkt. Zulässig sind in der Regel: Sand, Splitt und Granulat.

Streusalz ist häufig nur bei extremer Glätte oder besonderen Gefahrenstellen erlaubt, etwa bei Eisregen, starken Gefällen oder Treppen. Wer verbotswidrig Salz einsetzt, riskiert Bußgelder und kann im Schadenfall Probleme mit dem Versicherungsschutz bekommen.

Haftung bei Stürzen auf Schnee und Eis

Wann besteht ein Haftungsrisiko?

Eine Haftung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn:

– gar nicht geräumt wurde
– zu spät reagiert wurde
– offensichtliche Glätte ignoriert wurde
– ungeeignete Streumittel eingesetzt wurden.

Der Geschädigte muss allerdings nachweisen, dass eine Pflicht verletzt wurde. Bei plötzlich auftretendem Eisregen oder unerwarteter Glätte entfällt eine Haftung häufig, weil ein rechtzeitiges Eingreifen nicht möglich war.

Mitverschulden der gestürzten Person

Auch das Verhalten der gestürzten Person spielt eine Rolle. Ungeeignetes Schuhwerk oder das bewusste Betreten erkennbar glatter Flächen kann zu einer Mithaftung führen.

Typische Praxisbeispiele aus dem Alltag

Ein Hausmeister räumt morgens ordnungsgemäß. Am Mittag setzt überraschend Eisregen ein. Kurz darauf stürzt ein Passant. In vielen Fällen liegt hier keine Pflichtverletzung vor.

Ein Grundstückseigentümer überträgt den Winterdienst auf den Mieter, kontrolliert aber wochenlang nicht. Der Gehweg bleibt glatt. Trotz Übertragung kann der Eigentümer haften.

Ein Hausmeister oder ein Unternehmen des Garten- und Landschaftsbaues verwendet trotz Salzverbot großzügig Streusalz. Es kommt zu einem Sturz und zu einem Umweltschaden. Neben Bußgeldern drohen Regressforderungen.

Hinweis zum Versicherungsschutz beim Winterdienst

In neueren Verträgen ist das Risiko Winterdienst im Rahmen der Haftpflichtversicherung regelmäßig mitversichert, sofern der Winterdienst zum versicherten Tätigkeitsbereich gehört. Das betrifft insbesondere typische Räum- und Streuarbeiten auf Gehwegen, Zufahrten und sonstigen Verkehrsflächen.

Da Art, Umfang und vertragliche Ausgestaltung des Winterdienstes im Einzelfall stark variieren können, ist es dennoch sinnvoll, den konkreten Einsatzfall nochmals zu prüfen oder kurz abzustimmen. Dies gilt insbesondere bei erweiterten Räumflächen, besonderen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber Auftraggebern oder der Einbindung von Subunternehmern.

Wichtig ist das Führen eine Räumtagebuches um im Schadenfall alle Einsätze nachweisen zu können.

Eine kurze Rückfrage schafft Klarheit und verhindert Missverständnisse im Schadenfall.

Fazit: Winterdienst ist Pflicht, kein Entgegenkommen

Winterdienst ist keine freiwillige Hilfeleistung, sondern eine rechtlich klar geregelte Verantwortung. Wer seine Pflichten kennt, realistisch umsetzt und sauber dokumentiert, reduziert das Haftungsrisiko erheblich. Für Hausmeister wie für Privatleute gilt: Sorgfalt, Regelmäßigkeit und passender Versicherungsschutz sind im Winter entscheidend.

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