Deliktunfähigkeit
Was bedeutet Deliktunfähigkeit?
Als deliktunfähig gilt, wer die Auswirkungen seines Handelns nicht abschätzen kann. Nicht deliktfähig sind Kinder, die das 7. Lebensjahr nicht vollendet haben. Ebenfalls nicht deliktfähig sind Kinder zwischen dem 7. und dem 10. Lebensjahr, wenn sie fahrlässig Schäden im Straßen- und Schienenverkehr verursachen. Sollten deliktunfähige Kinder einen Schaden verursachen, müssen sie für diesen nicht haften. Das gilt auch für Eltern von Kindern unter 7 bzw. unter 10 Jahre, wenn sie im Zeitpunkt des Schadenseintritts ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Dann können sie ebenfalls nicht haftungsrechtlich belangt werden. Für Geschädigte bedeutet das, dass sie auf ihrem Schaden sitzenbleiben.
Gängige Praxis ist allerdings, dass die Eltern auch ohne haftungsrechtliche Verpflichtung für den Schaden aufkommen, dann allerdings aus eigener Tasche. Denn die private Haftpflichtversicherung übernimmt nur solche Schäden, die von deliktfähigen Personen verursacht wurden. Unsere private Haftpflichtversicherung Premium versichert Schäden durch deliktunfähige Kinder oder Personen mit.
Gern stellen wir weitere Informationen zur Verfügung.